Durch die Corona Pandemie war ein normaler Geschäftsbetrieb wochenlang unmöglich.
Seit Mai 2020 durften Gaststätten wieder öffnen, wenn auch mit erheblichen Einschränkungen.
Viele konnten oder können allerdings nicht rentabel arbeiten, weil sie weniger Plätze besetzen dürfen und kostenintensive Sicherungsmaßnahmen vornehmen müssen.
Ein Unternehmen in Zeiten der Corona- Pandemie zu führen, ist eine besondere Herausforderung. Durch coronabedingte Einschränkungen mussten viele Unternehmen erhebliche Umsatzausfälle hinnehmen – manche hatten wochenlang überhaupt keinen Umsatz.
Die Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren …
Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens soll die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1023 über Restrukturierung und Insolvenz für den Bereich Entschuldung in deutsches Recht umsetzen. Er sieht in seinem Kern eine schrittweise Verkürzung des regelmäßigen Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit sechs auf drei Jahre vor.
Sehr geehrter Herr Geschäftsführer,
Einige Punkte, die ich Ihnen per skype dargestellt habe, möchte ich nachfolgend zusammenfassen, WIE SIE SICHER AUS DER KRISE KOMMEN.
DIE AUSSETZUNG DER INSOLVENZANTRAGSPFLICHT WEGEN DES COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz. COVInsAG – GREIFT NUR, WENN DIE ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT CORONABEDINGT IST UND ES MUSS ERFOLGVERSPRECHENDE SANIERUNGSAUSSICHTEN GEBEN
Wie gründlich sind die Ermittlungen oder sind es nur Unterstellungen?
Das Hauptzollamt beschlagnahmt bei einer Baugesellschaft am Geschäftssitz alle Geschäftsunterlagen- ebenso an den Baustellen, wo die Gesellschaft tätig war und am Privatwohnsitz des Geschäftsführers.
Konflikte gibt es auch oder gerade in Corona-Zeiten. Die Gerichte arbeiten zwar, es finden aber in vielen Fällen keine Gerichtsverhandlungen mehr statt- die Prozesse werden auf unabsehbare Zeit verzögert.
In Zeiten von Corona gibt es Angebote von Produkten, die man jetzt dringend braucht, bestellt, aber dann gar nicht geliefert bekommt. Zahlreiche Opfer bestellten auf einer Auktionsplattform im Internet 1 Liter Desinfektionsmittel für 45 Euro und überwiesen den Kaufpreis. Das Mittel kam nie an – das Geld war weg, Augsburger Allgemeine vom 29.03.2020.
Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in § 313 BGB vor, dass Verträge an veränderte Umstände angepasst werden können. Beide Parteien haben eine Kooperationspflicht.
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