I. Weltwirtschaft in der Krise
1. Die Menschen und Unternehmen mussten die Coronakrise bewältigen. Es gab erhebliche Lieferkettenprobleme.
2. Es folgte der Ukrainekrieg und verursacht e wirtschaftliche Schockwellen, vgl Handelsblatt vom 20.3.S. 6.
Experten rechneten damit, dass sich die Auseinandersetzung um die Ukraine lange hinziehen könnte, vgl. Handelsblatt a.a.O. S. 6.
3. Rohstoffpreise stiegen. Energiepreise explodierten. Höhere Transport und Herstellungskosten schlugen sich auf fast alle Produkte durch.
4. Die Inflation wurde durch den Krieg angetrieben und stieg um mehr als 5 Prozent (Handelsblatt vom 20.3.2022 S. 6) und lag damit höher als 1981 im Zuge des Ersten Golfkriegs.
5. Sanktionen für Russland bremsten auch die eigene Wirtschaft.
Die Hoffung auf ein Ende des Kriegs geht mit Unsicherheit einher.
6. Die Zahl der Firmeninsolvenzen in Deutschland war in den letzten beiden Jahren so niedrig wie lange nicht mehr. Dies lag daran, dass die Pflicht zur Insolvenzanmeldung bei Insolvenzreife ausgesetzt und Hilfen der Bundesregierung für Unternehmen in der Krise gewährt wurden. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht endete.
7. Gibt es jetzt eine Insolvenzwelle? Kann man Vorsorge treffen?
II. Beispiele für eine Insolvenz durch äußere oder innere Umstände:
1. Die ADLER-Pleite durch Corona-Schließungen
Adler war einer der größten Textilhändler Deutschlands (142 Märkte) und machte in 2019 495 Millionen Euro Umsatz bei einem Vorsteuergewinn in Höhe von 70 Millionen. Adler musste einen Insolvenzantrag stellen, weil es durch coronabedingte Schließungen und Verkaufsbeschränkungen zu einem erheblichen Umsatzeinbruch kam und demzufolge zu Liquiditätslücken.
Die Liquiditätslücken waren kurzfristig nicht ausgleichbar, daher war das Unternehmen insolvenzreif und muss die Insolvenz einleiten.
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2. Urlaubsansprüche verkannt ( innere Umstände)
Ein Unternehmen übernahm zahlreiche Mitarbeiter und unterschätzte die Dauer von Corona und das Problem mit dem noch offenen Urlaub.
Als Kurzarbeit notwendig war, musste der Urlaub erst abgebaut werden.
Das Personal musste bezahlt werden.
Kosten ohne direkte Gegenleistung und ohne entsprechende Einnahmen.
Die Sozialversicherungsbeiträge konnten nicht mehr bezahlt werden.
Der Insolvenzantrag durch die Krankenkassen folgte.
3. Änderung des Geschäftsmodells ( innere Umstände)
Das alte Geschäftsmodell war nicht mehr tragfähig.
Die Geschäftsleitung musste das Geschäftsmodell anpassen.
Die neuen Anleger hat die Geschäftsleitung darüber aber nicht informiert.
Folge: Verurteilung wegen Betrugs.
III. Was kann man tun?
1. Hilfecheck
Welche Hilfen gibt es? Wurde alles Sinnvolle und Notwendige beantragt?
2. Beratung
Die Geschäftsleitung kann bei krisenbezogenen Fragen einen “Krisenberater” einschalten und sich auf ihrem Weg beraten und begleiten lassen.
Die Geschäftsleitung kann nicht alles wissen.
Wieviel Erfahrung hat die Geschäftleitung von Krisen und kennt Sie die Pflichten und Möglichkeiten in der Existenzkrise?
Fachanwälte für Insolvenz- und Sanierungsrecht können Ihr Beratungsteam ergänzen und die insolvenzrechtliche Fachkompetenz beisteuern.
Sie können Wege und Fallen aufzeigen.
3. Sanierungschancen wahrnehmen mit den Werkzeugen des StaRUG
a) Sanierungsmoderation
Nutzen Sie die Chancen der Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens – die sogenannte Sanierungsmoderation – wenn die Erfüllung einzelner (ungünstiger) Verträge für das Unternehmen langfristig bedrohlich werden könnte. Suchen Sie in einem solchen Fall einen geeigneten Sanierungsmoderator, den man vorschlagen und einsetzen kann.
Die Sanierungsmoderation bietet Werkzeuge:
- Vergleiche mit Gläubiger schließen, die nicht anfechtbar sind
- Erträge durch Vergleiche (Sanierungsvergleiche) lösen keine Steuern aus
- ungünstige Verträge (Mietverträge ua.) können coronabedingt angepasst werden.
b) Restrukturierungsverfahren
Außerhalb eines Insolvenzverfahrens kann in Krisensituationen mit allen Gläubigern eine Einigung gefunden werden innerhalb eines Restrukturierungsverfahrens mit einem Restrukturierungsbeauftragten und mittels Restrukturierungsplan.
4. Vorsorge: einige Punkte
a) Erfüllbarkeit von Verträgen prüfen und sichern
Aufmerksam muss die Geschäftsleitung sein, ungewollt strafbare Handlungen zu begehen. Zum Beispiel bei Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen, auf ausreichend liquide Mittel bei Fälligkeit der Rechnung zu achten.
Wenn ein Vertrag eine Laufzeit von 3 Jahren hat, die eingegangen Verpflichtungen (z.B. Zahlung) aber nicht dauerhaft gesichert ist, birgt das Geschäft strafrechtliche Risiken. Es könnte ein Eingehungsbetrug sein.
b) Sozialversicherungsbeiträge zuerst bezahlen
Werden die Löhne ausbezahlt, müssen auch die Sozialversicherungsbeiträge pünktlich geleistet werden.
c) Zahlungsfähigkeit und Überblick
Die Geschäftsleitung braucht immer einen Überblick über die Finanzen und die Zahlungsfähigkeit. Daher müssen Zahlungsfähigkeit und Überschuldung regelmäßig überprüft und dokumentiert werden.
d) Jahresabschlüsse
Zeitnahe Jahresabschlüsse sind erforderlich. Viele wissen gar nicht, dass die verspätete Erstellung von Jahresabschlüssen strafbar sein kann.
e) D&O Versicherung
Haben SIe als Geschäftsführer/ Vorstand eine Haftpflichtversicherung, falls Sie mal durch Fahrlässigkeit Fehler machen? Schnell kann solches Handeln Schaden verursachen in großer Höhe. Das Privatvermögen wäre weg.
f) Strafrechtsschutz
Was passierte denn nach einer anoymen Strafanzeige, wenn Sie als Geschäftsführer vorübergehend eingesperrt werden? Können Sie sich denn verteidigen? Haben Sie dazu Kopien wichtiger Dokumente und vorallem:
haben Sie das Geld für gute Verteidiger?
e) Vorsorge vor Krankheit, Tod und Streit
Was macht das Unternehmen, wenn der Geschäftsführer oder Inhaber schwer krank wird oder gar stirbt? Ist die Existenz des Unternehmens dann noch gesichert? Das sollte man im Privaten durchdenken- aber erst recht als Geschäftsleiter oder Unternehmer.
5. Krise als Chance
Nutzen Sie die Krise als Chance für mehr Vorsorge.
Setzen Sie neue Prioritäten: mehr Sicherheit durch mehr Sicherung.
Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Wirtschaftsmediator