Rechtsanwalt Kulzer . Glashütter Straße 101a . 01277 Dresden

Kommt ab 2021 die Insolvenzwelle ? Insolvenzantragspflicht und Insolvenzverschleppung

A. Aktuelle Lage 
Durch eine Verschärfung der Corona Pandemie gab es Mitte Dezember einen zweiten Lockdown.
Manche Branchen müssen ihren Geschäftsbetrieb einstellen- andere sind durch Einschränkungen stark
beeinträchtigt. Dies hat wirtschaftliche Folgen. Droht ab 2021 eine Insolvenzwelle?

Bisher hat die Regierung Gesellschaften geholfen, die durch Corona in eine Zahlungskrise geraten sind.  Geschäftsführer einer GmbH/UG/AG/ GmbH&Co KG mussten nicht bei Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit unverzüglich die Insolvenz einleiten. Die  Regierung hat die entsprechende Regelung für den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit nicht verlängert.

Die Insolvenzantragspflicht bei Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit- falls keine Sanierung innerhalb von drei Wochen möglich ist, gilt  Diese Pflicht gilt für GmbH`s, UG´s, AG´s und GmbH& CoKG´s, nicht für natürliche Personen oder Gesellschaften, bei denen eine natürliche Person persönlich haftet. 

Im Einzelnen:

B. COVInsAG
Zur Abmilderung der wegen COVID 19 erfolgten Lockdowns und damit einhergehender Folgen erging im März 2020 das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG). Das COVInsAG ist Teil des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, mit dem den wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Deutschland begegnet werden sollte. Es ist am 1. März 2020 Inkraft getreten.(Art. 6 Abs. 1 G v 27. März 2020).

C. Ziele 

Die Regierung sah eine Infektionswelle voraus und erließ mit dem COVInsAG eine Art Notstandsgesetz. Die Dauer der “Corona-Welle” war unklar, daher gab es eine zeitliche Begrenzung der Maßnahmen mit Verlängerungsoption.

Die Verlängerung war bis zum 31.3.2021 durch Rechtsverordnung möglich.

Bislang markttüchtige Unternehmensstrukturen sollten das Recht erhalten, für die Dauer des Markteinbruchs Insolvenzgründe ignorieren zu dürfen.

Das Ausmaß und die Dauer von Corona-Folgen machten Prognosen der Umsatzentwicklung und Liquiditätsplanung ebenso unmöglich wie eine darauf gestützte Fortführungsprognose.

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht erklärt den wesentlichen Regelungspunkt wie folgt:

„Die Aussetzung der Insolvenzantragspflichten gibt in Bedrängnis geratenen Unternehmen die nötige Luft, um staatliche Hilfen zu beantragen und Sanierungsbemühungen voranzutreiben.”

Ohne das Gesetz hätte es wahrscheinlich schon im März zahlreiche Insolvenzanträge gegeben, die Insolvenzgerichte selbst waren aber noch gar auf Corona vorbereitet und arbeitsfähig.

D. Das COVInsAG hatte 5 wesentlichen Regelungsmaßnahmen: 

    1. Die haftungsbewehrte und teilweise auch strafbewehrte dreiwöchige Insolvenzantragspflicht gemäß § 15 a InsO wird für die Zeit von 1. März bis 30. September 2020 ausgesetzt (§ 1 COVInsAG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 COVID-19-Pandemie-Gesetz). Dies gilt nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht. Zudem soll erforderlich sein, dass Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Antragspflichtige Unternehmen sollen die Gelegenheit erhalten, ein Insolvenzverfahren durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, gegebenenfalls aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen, abzuwenden.
    2. Geschäftsleiter haften während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen.
      § 2 Abs. 1 COVInsAG reduzierte die Haftungsrisiken der Geschäftsführer / Vorstände bei Vorliegen der Voraussetzungen (Insolvenzreife beruht ausschließlich auf der COVID-19-Pandemie und es besteht die Möglichkeit, dass die Zahlungsunfähigkeit beseitigt wird).
      Die Haftungserleichterungen bezieht sich auf die an die Insolvenzreife geknüpften Zahlungsverbote gemäß § 64 Satz 2 GmbHG und § 92 Absatz 2 Satz 2 AktG, die für die Phase der Aussetzung suspendiert sind. Mit dieser Sonderregelung gelten fast alle Zahlungen als Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, die also mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.
      Die gilt insbesondere für Zahlungen, die der Fortführung  oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder zur Umsetzung eines Sanierungskonzepts erforderlich sind. Haftungsbefreit sind jedoch nicht außergewöhnliche Zahlungen, die nicht einer der vorgenannten Maßnahmen dienen.
    3. Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der COVID19-Pandemie betroffene Unternehmen gewährte neue Kredite sind nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen (§ 2 COVInsAG).
    4. Während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar. Das betrifft auch „inkongruente“ Rechtshandlungen:
      •  Leistungen an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber;
      •  Zahlungen durch einen Dritten auf Anweisung des Schuldners;
      •  die Bestellung anderer Sicherheiten
      •  die Verkürzung von Zahlungszielen
    5. Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, wurde für drei Monate eingeschränkt. Eine Anfechtung kann weiterhin erfolgen, wenn dem anderen Teil bekannt war, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen der Schuldnerin oder Schuldners nicht zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet gewesen sind. Die Beweislast dafür liegt bei demjenigen, der sich auf die Anfechtbarkeit berufen möchte.

E. Ausblick: Was ist erforderlich in  2021?
Es gab keine Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit mehr.
1. Der Geschäftsführer muss sofort die Zahlungs(un)fähigkeit prüfen/prüfen lassen.
2. Bei Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit, läuft die Dreiwochenfrist: Innerhalb der Dreiwochenfrist muss die Zahlungsstockung beseitigt werden durch neue Mittel oder Stundungen mit Gläubigern.
3. Wer die Frist nicht einhält, verschleppt die Insolvenz. Strafe droht wegen Insolvenzverschleppung.
4. Wer Zahlungen leistet nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit haftet als Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft auf Ausgleich aller Zahlungen, die er geleistet hat, es sei denn die Zahlungen sind mit der ordentlichen Geschäftsführung vereinbar (man fragt sich, ob auch ein Insolvenzverwalter diese Zahlungen geleistet hätte).-
5. Wer Waren oder Dienstleistungen bestellt, obwohl der Gesellschaft bereits insolvenzreif ist, kann einen Eingehungsbetrug begehen. 

F. Was rate ich? In erster Linie: Vermeidung von Strafrecht und Vermeidung der persönlichen Haftung. 

  1. Liquiditätsstatus erstellen
  2. Liquiditätsplanung vornehmen
  3. Laufende Kontrolle der Liquidität – eine betriebswirtschaftliche Auswertung reicht nicht.
  4. Keine Bestellung von Waren und Dienstleistungen ohne Sicherstellung der Zahlung bei Fälligkeit.
  5. Einsatz von Beratern mit guten Kenntnissen des Insolvenz- und Restrukturierungsrechts.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Datenschutzeinstellungen
Wenn Sie unsere Website besuchen, werden möglicherweise Informationen von bestimmten Diensten über Ihren Browser gespeichert, normalerweise in Form von Cookies. Hier können Sie Ihre Datenschutzeinstellungen ändern. Bitte beachten Sie, dass das Blockieren einiger Arten von Cookies Ihre Erfahrung auf unserer Website und den von uns angebotenen Diensten beeinträchtigen kann.