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Strafbare Insolvenzverschleppung trotz Corona-Gesetz?

DIE AUSSETZUNG DER INSOLVENZANTRAGSPFLICHT WEGEN DES COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz

COVInsAG – GREIFT NUR, WENN DIE ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT CORONABEDINGT IST UND ES MUSS ERFOLGVERSPRECHENDE SANIERUNGSAUSSICHTEN GEBEN

1. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 1/ Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz

COVInsAG §1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID- 19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist § 290 Absatz 1 Nummer 4 der Insolvenzordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 keine Versagung der Restschuldbefreiung gestützt werden kann. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

2. BEGRÜNDUNG

Schon am 16. MÄRZ 2020 wurde auf der Homepage des Bundesjustizministeriums folgendes veröffentlicht: Bis zum 30.09.2020 setzen wir die Insolvenzantragspflicht für betroffene Unternehmen aus.

„Wir wollen verhindern, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung ist für diese Fälle zu kurz bemessen. Deshalb flankieren wir das von der Bundesregierung bereits beschlossene Hilfspaket mit einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 für die betroffenen Unternehmen.
Mit diesem Schritt tragen wir dazu bei, die Folgen des Ausbruchs für die Realwirtschaft abzufedern.“

3. CORONA-ERLEICHTERUNGEN

  • Für Insolvenzantragspflichtige, die bis zum 31.12.2019 zahlungsfähig waren, streitet eine Vermutung dafür, dass die Insolvenzreife auf der Covid-19-Pandemie beruht.
  • Die an die Insolvenzreife geknüpften Zahlungsverbote (§ 64 Satz 1 GmbHG, § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG) werden gelockert, um Geschäftsführer und Vorstand vor Haftungsgefahren zu schützen.
  • Die Neuaufnahme von Krediten in der Krise wird anfechtungs- und haftungsrechtlich privilegiert.

4. BERATUNGSBEDARF?

  • BERATUNG/COACHING IN DER KRISE
  • Liquiditäts- und/oder Sanierungsgutachten 
  • Tool zur laufenden Prüfung und Planung der Liquidität
  • HAFTUNGSVERMEIDUNG DER GESCHÄFTSLEITUNG
  • AUFSICHTSRAT UND BETRIEBSRAT IN DER KRISE der Gesellschaft MIT BESONDEREN AUFGABEN UND PFLICHTEN 
  • WIR (Steuerberater, Fachanwälte für Insolvenzrecht, Wirtschaftsprüfe Unternehmensberater) HELFEN PERSÖNLICH ODER PER VIDEOCHAT.

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