Rechtsanwalt Kulzer . Glashütter Straße 101a . 01277 Dresden

Verkürzung der Restschuldbefreiungsphase auf 3 Jahre/ Neuerungen im Insolvenzrecht

Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens soll die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1023 über Restrukturierung und Insolvenz für den Bereich Entschuldung in deutsches Recht umsetzen. Er sieht in seinem Kern eine schrittweise Verkürzung des regelmäßigen Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit sechs auf drei Jahre vor.

Das Gesetz soll noch in diesem Jahr in Kraft treten.

Auf die Erfüllung besonderer Voraussetzungen wie die Deckung der Verfahrenskosten oder die Erfüllung von Mindestbefriedigungsanforderungen wird dabei künftig verzichtet.

Eine Übergangsregelung soll sicherstellen, dass es beim Übergang zum künftigen Recht zu keiner abrupten Verkürzung der maßgeblichen Fristen kommt, weil dies Fehlanreize setzen und ungerechte Ergebnisse produzieren könnte.

Zugleich soll die Sperrfrist für die erneute Erlangung einer Restschuldbefreiung von derzeit zehn auf künftig 13 Jahre verlängert werden, um den bisherigen Rhythmus, innerhalb dessen eine erneute Restschuldbefreiung erlangt werden kann, beizubehalten. Ferner wird festgelegt, dass Tätigkeitsverbote, die allein aufgrund der Insolvenz der Schuldnerin oder des Schuldners ergangen sind, nach Erteilung der Restschuldbefreiung automatisch außer Kraft treten.

Anlässlich der Richtlinienumsetzung sollen schließlich auch die Fristen für die Speicherung der Daten über das Restschuldbefreiungsverfahren durch Auskunfteien auf ein Jahr verkürzt werden, um dem Schuldner oder der Schuldnerin nach Erteilung der Restschuldbefreiung einen wirtschaftlichen Neustart zu erleichtern.

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