1. |
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, |
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2. |
zwanzig Jahre bei Taten, die … |
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3. |
zehn Jahre bei Taten, die … |
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4. |
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, |
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5. |
drei Jahre bei den übrigen Taten. |
3 Gemäß § 78 Abs.4 StGB richtet sich die Frist nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
§ 78c Abs. 3 S. 2 StGB legt fest, dass Verjährung (trotz einer erneuten Unterbrechung) eintritt, wenn das Doppelte der Regelverjährung verstrichen ist.
Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt