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Verjährung beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt /Sozialversicherungsbeiträgen

1.  Die Verjährung läuft für jedes Delikt gesondert und die Frist variiert gemäß § 78 Abs. 3 StGB je nach angedrohtem Höchstmaß des Delikts.3 Jahre ist der Zeitraum der kürzesten Verjährung. Die Verjährung ist von Amts wegen in jedem Stadium des Verfahrens zu beachten, vgl. Tröndle/Fischer StGB § 78 Rdnr.

2. Auszug aus dem § 78 Abs.3 StGB

1.

dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,

2.

zwanzig Jahre bei Taten, die …

3.

zehn Jahre bei Taten, die 

4.

fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,

5.

drei Jahre bei den übrigen Taten.


3 Gemäß § 78 Abs.4 StGB richtet sich die Frist nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
4. Die Strafandrohung des § 266a ist wie folgt geregelt:
“…. MIt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren”
5. MIt seiner Entscheidung vom 01. September 2020 hat der BGH – 1 StR 58/19 – seine alte Rechtsprechung zum Verjährungsbeginn von § 266a StGB aufgegeben. Nach der alten Rechtsprechung begann die Verjährung erst zu laufen, wenn die Beitragspflicht erloschen ist, weil § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StG echte Unterlassungsdelikte seien. Danach sei die Tat erst beendet, wenn die Handlungspflicht nicht mehr bestand- das waren nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV 30 Jahren.
Zur Begründung der Rechtsprechungsänderung führte der 1. Strafsenat aus, dass die Rechtsgutsverletzung durch die Nichtzahlung bereits zum Zeitpunkt der Fälligkeit irreversibel eingetreten und durch weiteres Untätigbleiben nicht mehr vertieft werde.
Zudem sei eine Verjährung von de facto 35 Jahren mit dem Sinn der Verfolgungsverjährung, insbesondere des Beschleunigungsgebots der Ermittlungsbehörden, unvereinbar.
Taten nach § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB sind somit bereits zum Fälligkeitszeitpunkt nach § 23 Abs. 1 SGB IV beendet. Danach sind die Beiträge jeweils zum drittletzten Bankarbeitstag eines Monat zu entrichten, weshalb nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB an diesem Tage für jeden Beitragsmonat jeweils die fünfjährige Verjährungsfrist beginnt.
6.  Beachtet werden müssen die Vorschriften zum Ruhen und der Unterbrechung gemäß §§ 78 b und 78 c StGB.
§ 78c Abs. 3 S. 2 StGB legt fest, dass Verjährung (trotz einer erneuten Unterbrechung) eintritt, wenn das Doppelte der Regelverjährung verstrichen ist.
Die Einzelprüfung ist durch einen Wirtschaftsstafverteidiger erforderlich.
7. Der Unterzeichnete ist spezialisiert tätig im Wirtschaftsstrafrecht.

Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt

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