1. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht Normalerweise besteht bei Eintritt der Insolvenzreife einer Kapitalgesellschaft die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags. Die Insolvenzantragspflicht wurde auf Grund der Pandemie für einen bestimmten Zeitraum nach §§ 1, 2 Abs.4, 5 COVInsAG ausgesetzt, wenn die Insolvenzreife pandemiebedingt war. a) Erste Aussetzung: 01.03.2020 bis 30.09.2020 2. Zulässige Zahlungen 3. Antragspflicht bestand fort 4. MItgenommener Schutz 5. Anfechtungsausschluss 6. Haftung des Geschäftsführers |